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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien, Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Rechtsbeziehungen zwischen Vermehren Consulting, Inhaber: Isabela Vermehren, Augustenstrasse 87, 80798 München (nachfolgend: „Auftragnehmer“) und Unternehmern i.S.d. § 14 BGB (nachfolgend: „Auftraggeber“). 

(2) Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von einer Beauftragung ausgeschlossen. Gründer in Vorbereitung eines Unternehmens (z.B. Unternehmergesellschaft i.G., GmbH i.G. oder mit bereits beantragter Gewerbeanmeldung) gelten als Unternehmer und können Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch nehmen.

(3) Für das Vertragsverhältnis gelten in folgender Rangfolge: (a) Besondere Vereinbarungen/Projektblätter, (b) Vergütungsvereinbarung (Anlage „Vergütung/Preislisten“), (c) sonstige Anlagen/Leistungsbeschreibungen.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsarten

(1) Der Auftragnehmer erbringt – je nach Beauftragung – insbesondere:

a) Consulting/Unternehmens- und Prozessberatung/Controlling,

b) vorbereitende Buchhaltungsarbeiten (ohne steuerliche Beratung) und Tätigkeiten in Kundensystemen (z. B. Agenda, Lexoffice, SevDesk, Accountable).

(2) Sofern nicht ausdrücklich ein Werkleistungserfolg vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen i.S.v. §§ 611 ff. BGB. Ergebnisse, Empfehlungen und Konzepte werden – soweit nicht anders vereinbart – ohne Übernahme einer Erfolgsgarantie übermittelt.

(3) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Steuerliche Beurteilungen obliegen dem beauftragten Steuerberater des Auftraggebers. Die „vorbereitende Buchhaltung“ umfasst ausschließlich vorbereitende Tätigkeiten (z. B. Belegsammlung, Vorerfassung, Zuordnung) im Rahmen der gesetzlich zulässigen Tätigkeiten nach § 6 Abs. 3 und 4 StBerG (insbesondere Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen).

§ 3 Vertragsschluss, Textform

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt entweder durch schriftliche Annahme des Angebots, durch gegenzeichnete Projekt-/Auftragsbestätigung, durch Unterzeichnung der Besonderen Vereinbarungen oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Erklärungen in Textform (E-Mail) genügen – soweit nicht Schriftform ausdrücklich verlangt ist.

 

§ 4 Leistungsdurchführung, Termine, Change-Requests

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen remote oder beim Auftraggeber vor Ort, je nach Vereinbarung.

(2) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.

(3) Änderungs-/Erweiterungswünsche („Change-Requests“) des Auftraggebers bedürfen der Bestätigung des Auftragnehmers; Mehraufwände, Terminverschiebungen und Vergütungsanpassungen werden gesondert vereinbart bzw. nach Vergütungsvereinbarung abgerechnet.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die vertragliche Leistung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.

(2) Bei Buchhaltungsleistungen sind Belege spätestens bis zum 3. Werktag des Folgemonats elektronisch bereitzustellen; Standards für Formate/Übermittlung darf der Auftragnehmer vorgeben.

(3) Verzögerungen, Mehraufwände oder Zusatzkosten infolge verspäteter, fehlerhafter oder unvollständiger Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gemäß Vergütungsvereinbarung abgerechnet.

§ 6 Vergütung, Preislisten, Mehraufwand

(1) Vergütung, Stundensätze, Pauschalen, Modulleistungen und Preislisten ergeben sich aus der Vergütungsvereinbarung (Anlage) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Für Modulleistungen gelten separate Preislisten; solange vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die dort ausgewiesenen Preise.

(3) Zeitkritische Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers sowie zusätzlicher Bearbeitungsaufwand aufgrund der Beschaffenheit/Organisation der bereitgestellten Informationen/Unterlagen werden nach der Vergütungsvereinbarung (inkl. etwaiger Eilzuschläge) zusätzlich berechnet.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung jährlich zum 01.01. in einem angemessenen Umfang (§ 315 BGB) anzupassen, soweit sich die allgemeinen Kosten (z. B. Personal-, Energie-, Miet-, Versicherungs- oder Softwarelizenzkosten) wesentlich verändern.

Eine Preisanpassung darf ohne besonderen Nachweis höchstens 5 % pro Kalenderjahr betragen. Übersteigt der tatsächliche Kostenanstieg diese Grenze aufgrund außergewöhnlicher, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbarer Umstände (z. B. erhebliche Energiekostensteigerungen, gesetzliche Abgaben, Inflationsschübe), ist eine darüberhinausgehende Anpassung zulässig, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar ist.

Die Anpassung wird mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

§ 7 Reisekosten/Spesen

Reise- und Nebenkosten werden gemäß Vergütungsvereinbarung abgerechnet.

§ 8 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

(1) Rechnungen sind – je nach gewählter Zahlungsart gemäß § 11 der Vergütungsvereinbarung – fällig. Standard-Zahlungsziel bei Rechnung: 7 Kalendertage.

(2) Zahlungsarten: 

(a) Rechnung (Zahlungsziel 7 Tage) – wird nur bei positiver Bonität eingeräumt; 

(b) SEPA-Firmenlastschrift (Einzug frühestens 5 Kalendertage nach Rechnung; Mandat ist bei der Bank zu hinterlegen) – wird nur bei positiver Bonität eingeräumt; 

(c) Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung.

(3) Bei Rücklastschriften trägt der Auftraggeber die Bankkosten sowie eine angemessene Bearbeitungspauschale (regelmäßig 25 €); der Nachweis eines höheren/geringeren Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz) sowie die Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten.

(5) Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

(6) Der Auftragnehmer kann die Leistungserbringung verweigern bzw. einstellen, solange fällige Zahlungen ausstehen.

§ 9 Bonitätsprüfung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung, Risikobewertung und Sicherung seiner Zahlungsansprüche im berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) Bonitätsauskünfte bei anerkannten Auskunfteien (z.B. Creditreform, SCHUFA) einzuholen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor der ersten Einholung in Textform hierauf hinweisen. 

(2) Verweigert der Auftraggeber die Einwilligung oder widerruft er sie mit Wirkung für die Zukunft, ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungsziele aufzuheben und Leistungen ausschließlich gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistungen zu erbringen.

§ 10 Abnahme (nur bei Werkleistungen)

(1) Soweit die Parteien Werkleistungen mit einem vertraglich definierten Projekterfolg vereinbaren, hat der Auftraggeber die erbrachte Leistung innerhalb von 3 Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen und Abnahme zu erklären oder Mängel schriftlich zu rügen.

(2) Erfolgt innerhalb der Frist von 3 Werktagen keine substantiierte Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.

(3) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.


 

§ 11 Rechte an Arbeitsergebnissen, Zurückbehaltungsrecht

(1) Alle vom Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffenen Konzepte, Methoden, Dokumente, Analysen, Software-Snippets und sonstigen Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheber-/Leistungsschutzrecht des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber erhält – nach vollständiger Zahlung – ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Verwendung. Weitergaben an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

(3) Originalunterlagen und vom Auftraggeber stammende Daten werden nicht zurückbehalten. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, eigene Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.

§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz, Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit aller im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen. Die Pflicht gilt unbefristet über das Vertragsende hinaus. Sofern der Empfänger solcher Informationen aufgrund geltender Rechtsvorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche Informationen offenzulegen, muss er die andere Partei (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich informieren und alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken

(2) Personenbezogene Daten verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b (Vertrag) und lit. f (berechtigtes Interesse, z. B. Bonitätsprüfung).

(3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO.

(4) Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers (Website).

§ 13 Gewährleistung, Haftung

(1) Für seine Dienstleistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Erfolgsgarantie, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart. Empfehlungen, Analysen und Konzepte beruhen auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen; für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernimmt der Auftragnehmer daher keine Haftung.

(2) Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktions-/Nutzungsausfall und Folgeschäden ist – soweit nicht zwingende gesetzliche Normen entgegenstehen - ausgeschlossen.

(4) Die Haftung des Auftragnehmers ist – außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – betragsmäßig begrenzt auf den Wert des jeweiligen Einzelauftrags. Bei laufenden Verträgen mit monatlicher Pauschalvergütung ist die Haftung – außer in den vorgenannten Fällen – auf höchstens das Zwölffache der vereinbarten monatlichen Pauschale beschränkt. Diese Begrenzungen gelten nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind.

§ 14 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt wie z. B. Naturereignisse, Pandemien, Streik, behördliche Anordnungen, umfangreiche IT-/Infrastrukturstörungen, die für die betroffene Partei mit zumutbaren Mitteln nicht abzuwenden sind befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Leistungspflicht.

(2) Dauert die Störung länger als 60 Tage, sind beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

§ 15 Laufzeit, Kündigung, Insolvenz

(1) Laufzeit und ordentliche Kündigung ergeben sich aus dem Hauptvertrag bzw. den Besonderen Vereinbarungen.

(2) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung: liegt insbesondere vor bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, nachhaltigem Zahlungsverzug, bei negativer Bonität, unzulässiger Datenverwendung oder Verstoß gegen Vertraulichkeit.

(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, sobald Zahlungsunfähigkeit droht. Mit Antrag auf Insolvenzeröffnung ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen sofort einzustellen und außerordentlich zu kündigen; bis dahin erbrachte, aber nicht abgerechnete Leistungen werden sofort fällig. 

(4) Buchhaltungsarbeiten werden längstens bis zum Stichtag der Insolvenzeröffnung bzw. der letzten vergüteten Leistung fortgeführt; anschließend erfolgt die Übergabe der bis dahin erstellten Buchungsinformationen/Unterlagen an den Auftraggeber oder den Insolvenzverwalter.

§ 16 Referenzen, Öffentlichkeitsarbeit

Nennungen des Auftraggebers als Referenz sowie die Darstellung von Projekten durch den Auftragnehmer zu werblichen Zwecken dürfen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 17 Abtretung, Rechteübertragung

(1) Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2) Der Auftragnehmer darf das Vertragsverhältnis auf mit ihm verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger übertragen; der Auftraggeber wird hierüber schriftlich informiert.

§ 18 Änderungen dieser AGB

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.

(2) Bei Dauerschuldverhältnissen werden Änderungen dem Auftraggeber mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen als genehmigt. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf das bestehende Widerspruchsrecht sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung hin. Im Falle des fristgerechten Widerspruchs sind beide Parteien berechtigt, das Dauerschuldverhältnis zum Änderungsstichtag außerordentlich zu kündigen.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Schriftform; Textform genügt, soweit nicht anders bestimmt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der deutschen Kollisionsregeln (IPR). Gerichtsstand ist München.

(4) Vertragssprache ist Deutsch.


 

München, 23.09.2025


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